Rechtliche Grundlagen
Moundi GmbH
Simmernerstraße 68
56075 Koblenz
Geschäftsführer: Adrian Moundi
Amtsgericht Koblenz, HRB 29927
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Sachverständigenleistungen zwischen der Moundi GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern, insbesondere über die Erstellung von Gutachten zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer und von Verkehrswertgutachten.
(2)Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zu. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(4)Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).
(5)Es gilt die Fassung dieser AGB, die bei Vertragsschluss in den Vertrag einbezogen wurde. Spätere Fassungen gelten nur für danach geschlossene Verträge.
(6)Erteilen mehrere Personen den Auftrag gemeinsam, haften sie für die Vergütung als Gesamtschuldner. Das Gutachten und Auskünfte hierzu erhält jeder von ihnen. Jeder Auftraggeber ist berechtigt, Erklärungen des Auftragnehmers mit Wirkung für alle entgegenzunehmen, soweit nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass eine empfangsberechtigte Person benannt wird.
(1)Die Darstellung der Leistungen in Broschüren, auf der Website oder in sonstiger Werbung ist kein bindendes Angebot.
(2)Der Auftragnehmer unterbreitet dem Auftraggeber ein individuelles Angebot in Textform. Das Angebot bezeichnet das Bewertungsobjekt, die Gutachtenart, den Wertermittlungs- bzw. Bewertungsstichtag, den Leistungsumfang und die Vergütung.
(3)Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt. Die Annahme kann über das vom Auftragnehmer bereitgestellte Online-Portal, in Textform oder durch Unterzeichnung eines gesonderten Vertrages erfolgen.
(4)Der Auftragnehmer bestätigt den Vertragsschluss und stellt dem Auftraggeber den Vertragstext einschließlich dieser AGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, spätestens bevor mit der Ausführung der Leistung begonnen wird. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag erfolgt die Bestätigung gegenüber Verbrauchern auf Papier, soweit der Verbraucher nicht einem anderen dauerhaften Datenträger zugestimmt hat.
(5)Das Angebot ist, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Zugang gültig.
(6)Lehnt der Auftragnehmer die Übernahme eines Auftrags ab, erklärt er dies dem Auftraggeber unverzüglich.
(1)Der Auftragnehmer erstellt das im Angebot bezeichnete Gutachten nach den anerkannten Regeln der Wertermittlung, insbesondere nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.
(2)Das Gutachten wird von einer sachverständigen Person erstellt und persönlich unterzeichnet, die öffentlich bestellt und vereidigt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert ist. Welche Qualifikation die zeichnende Person trägt, weist das Gutachten aus.
(3)Die Ortsbesichtigung, die Aufnahme des Zustands und die Erstellung des Gutachtens erbringt die sachverständige Person in eigener Person. Zur Vorbereitung darf sie Hilfskräfte unter eigener Überwachung einsetzen; deren Umfang wird im Gutachten kenntlich gemacht, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4)Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot. Nicht geschuldet sind insbesondere, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: Bauteilöffnungen, zerstörende Prüfungen, Messungen, Boden- oder Schadstoffuntersuchungen, statische Nachweise, die Prüfung von Baugenehmigungen auf Vollständigkeit, Luftbildaufnahmen mittels unbemannter Luftfahrzeuge sowie Recherchen in Registern, die dem Auftragnehmer nicht zugänglich sind.
(5)Übergebene und beigezogene Unterlagen prüft der Auftragnehmer auf Plausibilität. Ergeben sich keine offensichtlichen Unstimmigkeiten, wird ihre Richtigkeit unterstellt; der Auftragnehmer geht von der materiellen Legalität der vorhandenen baulichen Anlagen aus.
(6)Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann der Auftragnehmer weitere fachlich geeignete Sachverständige hinzuziehen, etwa für die Beurteilung von Bauschäden. Deren Beitrag wird im Gutachten gekennzeichnet und von der jeweiligen Person unterzeichnet; die Kosten trägt der Auftraggeber, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Eine Hinzuziehung ohne vorherige Zustimmung in Textform findet nicht statt.
(7)Das Gutachten wird in elektronischer Form (PDF) übergeben. Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt die Übermittlung unverschlüsselt per E-Mail; der Auftraggeber ist darauf hingewiesen, dass die Vertraulichkeit dabei nicht gewährleistet werden kann.
(1)Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung. Welche Unterlagen das im Einzelfall sind, benennt das Angebot; in Betracht kommen insbesondere Katasterauszüge und Flurkarten, Grundbuchauszüge, Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis, Bauzeichnungen und Aufmaße, Flächen- und Kubaturberechnungen, Miet- und Pachtverträge nebst Mietaufstellung sowie Nachweise über Modernisierungen, Baumängel und Bauschäden.
(2)Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, die zur Bewertung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bei Behörden und Dritten — insbesondere bei Grundbuchamt, Bauaufsicht, Baulastenverzeichnis, Katasteramt und Gutachterausschuss — einzuholen und Kopien zu fertigen. Auf Verlangen erteilt er hierüber eine gesonderte Vollmacht in Textform.
(3)Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer alle ihm bekannten, nicht eingetragenen oder nicht sichtbaren wertrelevanten Umstände mit, insbesondere Nutzungs- und Mietbindungen, Überbauten, Altlasten und Bodenverunreinigungen, fehlende Genehmigungen sowie Baumängel und Bauschäden.
(4)Umstände nach Absatz 3, die dem Auftragnehmer weder mitgeteilt noch bei einer Besichtigung erkennbar waren, bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Der Auftragnehmer ist zu weitergehenden Nachforschungen nicht verpflichtet. Das Gutachten weist aus, welche Angaben auf Mitteilungen des Auftraggebers beruhen. Die Darlegungs- und Beweislast nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(5)Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der Auftragnehmer die sich daraus ergebenden Mehrkosten nach Maßgabe des § 642 BGB geltend machen; weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere aus § 643 BGB, bleiben unberührt.
(6)Nach Erledigung des Auftrags und vollständiger Zahlung gibt der Auftragnehmer die ihm überlassenen Originalunterlagen unaufgefordert zurück. Überlassene Kopien und Dateien werden nach Ablauf der gesetzlichen und berufsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
(1)Der Auftraggeber stellt den Zutritt zu allen bewertungsrelevanten Gebäudeteilen sicher und benennt eine Ansprechperson. Bei vermieteten oder sonst durch Dritte genutzten Einheiten obliegt es ihm, die Nutzenden rechtzeitig und unter Angabe des Zwecks anzukündigen und deren Duldung herbeizuführen.
(2)Zur Erstellung des Gutachtens fertigt der Auftragnehmer Fotografien an (Außenansichten, Innenräume, Bauteile, Bauschäden, Haustechnik). Der Auftraggeber weist die Nutzenden vorab gesondert darauf hin und holt deren Einverständnis ein, soweit erforderlich.
(3)Der Auftragnehmer verwendet die Fotografien ausschließlich zur Gutachtenerstellung und Dokumentation. Er nimmt keine Personen auf und vermeidet Aufnahmen, die mittelbar auf einzelne Personen schließen lassen, insbesondere von Namensschildern, Klingelanlagen, Mieterübersichten und Kennzeichen; zufällig erfasste Merkmale werden unkenntlich gemacht. Eine Verwendung zu Vermarktungs- oder Werbezwecken findet nicht statt.
(4)Wird der Zutritt zu einzelnen Einheiten oder die Anfertigung von Fotografien verweigert, erstellt der Auftragnehmer das Gutachten auf der verbleibenden Grundlage und weist den eingeschränkten Umfang der Inaugenscheinnahme im Gutachten aus. Ein Mangel liegt darin nicht.
(5)Vereinbarte Ortstermine kann der Auftraggeber bis 48 Stunden vorher kostenfrei verlegen. Sagt er später ab oder scheitert der Zutritt, jeweils aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer für die vergebliche Anfahrt eine Pauschale von 180,00 € zuzüglich Umsatzsteuer berechnen. Nach einem wirksamen Widerruf wird keine Pauschale berechnet.
(6)Dem Auftraggeber bleibt in den Fällen des Absatzes 5 der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
(1)Der Auftragnehmer erstellt das Gutachten innerhalb der im Angebot genannten Frist. Ist dort keine Frist genannt, beträgt sie acht Wochen.
(2)Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, bei vereinbarter Anzahlung mit deren Eingang. Hat ein Verbraucher nicht verlangt, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, beginnt sie mit dem Ablauf der Widerrufsfrist. Die Frist verlängert sich um Zeiträume, in denen nach § 4 erforderliche Unterlagen fehlen oder ein Ortstermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht stattfinden kann, sowie um sonstige Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(3)Verbindliche Termine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(4)Bei unverschuldeten Leistungshindernissen, insbesondere höherer Gewalt, Krankheit, behördlichen Maßnahmen oder dem Ausfall von Datenquellen Dritter, verlängert sich eine vereinbarte Frist um die Dauer des Hindernisses. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich.
(5)Zeichnet sich während der Bearbeitung ab, dass sich die Leistung wesentlich verzögert oder verteuert, unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
(1)Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Gegenüber Unternehmern versteht sie sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern wird der Gesamtpreis einschließlich der Umsatzsteuer angegeben.
(2)Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, sind damit die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Daten- und Fremdkosten sowie Fahrt- und Nebenkosten abgegolten, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Nicht abgegolten sind Leistungen nach § 8 und die Kosten hinzugezogener Sachverständiger nach § 3 Abs. 6.
(3)Eine im Angebot vorgesehene Anzahlung wird mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt. Die Restvergütung wird in Rechnung gestellt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung des Gutachtens in Textform angezeigt hat. Für beide Rechnungen gilt das Zahlungsziel nach Absatz 4.
(4)Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zu zahlen.
(5)Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6)Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; das gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7)Das Gutachten wird nach vollständigem Ausgleich der in Rechnung gestellten Vergütung übergeben. Mit der Anzeige der Fertigstellung erhält der Auftraggeber eine Vorschau auf das fertige Gutachten. Die Übergabe erfolgt ohne vorherige Zahlung, soweit der Auftraggeber die Zahlung wegen eines Mangels berechtigt verweigert; der Anspruch auf Nacherfüllung bleibt unberührt.
(8)Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt der Auftragnehmer mit der Ausführung erst nach ihrem Eingang. Geht die Anzahlung nicht bis zum Ablauf des Zahlungsziels ein, erinnert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform und setzt ihm eine Nachfrist von sieben Tagen. Geht die Anzahlung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht ein, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten; den Rücktritt erklärt er in Textform.
(1)Leistungen außerhalb des im Angebot vereinbarten Umfangs werden nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 150,00 € zuzüglich Umsatzsteuer vergütet; die Abrechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde. Fahrtkosten werden mit 0,80 € je Kilometer zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.
(2)Erweiterungen des Leistungsumfangs — insbesondere weitere Bewertungsobjekte, weitere Stichtage oder die Bewertung von Rechten und Belastungen — bedürfen einer Vereinbarung in Textform, in der die Mehrvergütung vor Ausführung benannt wird.
(3)Überarbeitungen, Ergänzungen und Nachträge, die der Auftraggeber nach Übergabe veranlasst — insbesondere wegen nachgereichter oder geänderter Angaben, eines geänderten Stichtags oder eines erweiterten Umfangs — sind kein Fall der Nacherfüllung und werden nach Absatz 1 vergütet. Beruht die Überarbeitung auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel, fällt keine Vergütung an.
(4)Auf Rückfragen der Finanzbehörde zu einem Gutachten zur Restnutzungsdauer nimmt der Auftragnehmer im Umfang von bis zu einer Stunde Stellung; diese Mitwirkung ist im Honorar enthalten. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung, insbesondere im Einspruchs- oder Klageverfahren, ist gesondert zu beauftragen und wird nach Absatz 1 vergütet. Eine Vertretung gegenüber Finanzbehörden oder Finanzgerichten findet nicht statt (§ 15).
(5)Wird der Auftragnehmer wegen des Gutachtens in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger herangezogen, vergütet der Auftraggeber die hierfür aufgewendete Zeit nach Absatz 1, soweit sie nicht bereits nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet wird.
(6)Die Aktualisierung eines vom Auftragnehmer erstellten Gutachtens auf einen späteren Stichtag ist ein eigener Auftrag und wird zu einem gegenüber der Neubewertung ermäßigten Honorar angeboten.
(7)Eine erneute Zusendung des Gutachtens in elektronischer Form ist innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 17 Abs. 5 kostenfrei. Gedruckte Ausfertigungen werden mit 25,00 € je Exemplar zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.
(1)Der Auftragnehmer fordert den Auftraggeber mit der Übergabe des Gutachtens in Textform zur Abnahme auf und setzt ihm dafür eine angemessene Frist, die in der Regel 14 Tage beträgt. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Gutachten als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(2)Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
(1)Ist das Gutachten mangelhaft, kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung verlangen. Der Auftragnehmer wird den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen.
(2)Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie, oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) nach Maßgabe des § 11.
(3)Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 634a BGB).
(4)Ergänzt oder ändert der Auftraggeber die dem Gutachten zugrunde liegenden Angaben nachträglich, begründet ein daraus folgendes abweichendes Ergebnis keinen Mangel. Für die dadurch veranlasste Überarbeitung gilt § 8 Abs. 3.
(1)Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung. Namen und Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich teilt er vor Vertragsschluss mit; auf Verlangen weist er den Versicherungsschutz nach.
(1)Das Gutachten wird für den im Angebot bezeichneten Zweck und für den dort bezeichneten Auftraggeber erstellt. Es ist nur für diesen Zweck bestimmt.
(2)Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört die Vorlage bei den Stellen, für die das Gutachten nach dem vereinbarten Zweck erkennbar bestimmt ist, insbesondere bei der zuständigen Finanzbehörde, bei einem vom Auftraggeber beauftragten steuerlichen oder rechtlichen Berater sowie, beim Verkehrswertgutachten, bei einer finanzierenden Bank, einem Erwerber oder einem mit dem Bewertungsanlass befassten Gericht.
(3)Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, die Verwendung für andere Zwecke sowie die auszugsweise Verwendung oder Veröffentlichung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Eine zweckwidrige Verwendung erweitert den Kreis der in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogenen Dritten nicht.
(4)Gibt der Auftraggeber das Gutachten schuldhaft entgegen Absatz 3 weiter, stellt er den Auftragnehmer von Ansprüchen frei, die Dritte aus der Verwendung des Gutachtens gegen den Auftragnehmer erheben, soweit der Auftragnehmer diese Ansprüche nicht zu vertreten hat.
(5)Das Gutachten gibt die Verhältnisse zum Wertermittlungs- bzw. Bewertungsstichtag wieder. Spätere Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der Marktlage sind nicht berücksichtigt; eine Fortschreibungspflicht besteht nicht.
(1)Soweit das Gutachten, die darin enthaltenen Fotografien (§ 72 UrhG) sowie Anlagen und Darstellungen urheberrechtlichen Schutz genießen, verbleiben die Rechte beim Auftragnehmer.
(2)Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, das Gutachten für den nach § 12 vereinbarten Zweck zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere a) die Vervielfältigung und Vorlage des vollständigen, unveränderten Gutachtens bei der zuständigen Finanzbehörde, bei Gerichten, bei einer finanzierenden Bank sowie bei sonstigen mit dem Bewertungsanlass befassten Stellen, b) die Weitergabe an den vom Auftraggeber beauftragten Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, c) die elektronische Übermittlung, einschließlich der Übermittlung über Behördenportale, d) die Speicherung und Archivierung sowie die Anfertigung von Kopien für die eigene Dokumentation und Buchhaltung des Auftraggebers.
(3)Änderungen, Kürzungen, Bearbeitungen und auszugsweise Wiedergaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform (§ 39 UrhG).
(4)Unabhängig vom Bestehen urheberrechtlichen Schutzes verpflichtet sich der Auftraggeber, das Gutachten ausschließlich im Rahmen der Absätze 2 und 3 sowie des § 12 zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht als eigenständige vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).
(1)Der Auftragnehmer schuldet ein methodisch ordnungsgemäß erstelltes, nachvollziehbar begründetes Gutachten. Die Ermittlung einer Restnutzungsdauer oder eines Verkehrswerts beruht auf einer sachverständigen Schätzung.
(2)Der Auftragnehmer sagt nicht zu, dass eine Behörde, ein Gericht oder ein Dritter dem Ergebnis des Gutachtens folgt. Insbesondere ist die Anerkennung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer durch die Finanzverwaltung nicht Gegenstand der geschuldeten Leistung.
(3)Das Gutachten ist ein Privatgutachten. Es entfaltet gegenüber Behörden und Gerichten keine Bindungswirkung, sondern ist urkundlich belegter Vortrag der Partei, die es vorlegt.
(4)Absatz 2 lässt die Haftung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße Erstellung des Gutachtens unberührt.
(5)Das Gutachten gibt die Rechtslage und die veröffentlichte Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Erstellung wieder. Spätere Änderungen von Gesetzen, Verwaltungsanweisungen oder Rechtsprechung begründen keinen Mangel und verpflichten den Auftragnehmer nicht zur Fortschreibung.
(1)Der Auftragnehmer schuldet die sachverständige Feststellung und Bewertung tatsächlicher Umstände. Eine steuerliche Beratung und eine Rechtsberatung sind nicht Gegenstand des Vertrages und werden nicht erbracht. Der Auftragnehmer nimmt insbesondere keine Ermittlung oder Berechnung von Abschreibungssätzen oder Abschreibungsbeträgen vor, ermittelt keine Steuerersparnis, nimmt keine Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke vor, beurteilt nicht die steuerliche Anerkennungsfähigkeit des Gutachtens, gibt keine Empfehlungen zur Ausübung steuerlicher Wahlrechte, wirkt nicht an Steuererklärungen mit und vertritt den Auftraggeber nicht gegenüber Finanzbehörden oder Finanzgerichten.
(2)Die steuerliche und rechtliche Würdigung des Gutachtens sowie seine Verwendung im Besteuerungsverfahren obliegen dem Auftraggeber und seinem steuerlichen Berater. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er hierfür eine nach § 3 StBerG befugte Person hinzuziehen sollte.
(3)Soweit das Gutachten Rechtsvorschriften wiedergibt oder auf sie Bezug nimmt, geschieht dies ausschließlich zur Einordnung der fachlichen Feststellungen. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls ist damit nicht verbunden.
(1)Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unabhängig, weisungsfrei und unparteiisch. Weisungen zum Ergebnis des Gutachtens nimmt er nicht entgegen. Eine erfolgsabhängige Vergütung wird nicht vereinbart.
(2)Umstände, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Auftragnehmers zu begründen, legt dieser dem Auftraggeber vor Auftragsannahme offen. Treten solche Umstände später ein, unterrichtet er den Auftraggeber unverzüglich.
(3)Der Auftragnehmer wird nicht als Schiedsgutachter im Sinne der §§ 317 ff. BGB tätig, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wird.
(4)Der Auftragnehmer behandelt alle ihm bekannt gewordenen Informationen vertraulich. Die Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und, bei einer öffentlich bestellten und vereidigten sachverständigen Person, über das Erlöschen der Bestellung hinaus. Mitarbeitende werden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5)Der Auftragnehmer darf Informationen weitergeben, soweit dies zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, der Auftraggeber zugestimmt hat oder eine gesetzliche oder berufsrechtliche Pflicht besteht. Zur Auftragsdurchführung erforderlich ist insbesondere die Einschaltung technischer Dienstleister sowie nach § 3 Abs. 6 hinzugezogener Sachverständiger; der Auftragnehmer verpflichtet diese zur Geheimhaltung. Unberührt bleiben die Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der bestellenden Industrie- und Handelskammer sowie der Zertifizierungsstelle, gesetzliche Auskunfts-, Vorlage- und Aufbewahrungspflichten und die Pflicht zur Auskunft gegenüber Finanzbehörden nach § 93 AO.
(6)Zur Überwachung der Zertifizierung kann der Auftragnehmer verpflichtet sein, Gutachten in anonymisierter Form der Zertifizierungsstelle vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt dabei sicher, dass Rückschlüsse auf den Auftraggeber so weit wie möglich ausgeschlossen sind.
(1)Auftraggeber und Auftragnehmer sind jeweils eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Auftragnehmer wird nicht als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) tätig; eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) wird nicht begründet. Die Weisungsfreiheit des Auftragnehmers (§ 16 Abs. 1) steht einer Weisungsunterworfenheit entgegen.
(2)Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten zur Durchführung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Wahrung berechtigter Interessen bei der Erstellung des Gutachtens (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) sowie zur Erfüllung gesetzlicher und berufsrechtlicher Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).
(3)Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Übermittlung der von ihm überlassenen personenbezogenen Daten Dritter — insbesondere von Mieterinnen und Mietern — berechtigt ist und über eine tragfähige Rechtsgrundlage verfügt. Er informiert die betroffenen Personen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 und weist dies auf Verlangen nach.
(4)Verletzt der Auftraggeber die Pflichten nach Absatz 3 schuldhaft, stellt er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
(5)Das Gutachten nebst Arbeitsunterlagen wird für die Dauer der gesetzlichen und berufsrechtlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt, längstens zehn Jahre ab Fertigstellung. Eine Ausfertigung verbleibt beim Auftragnehmer.
(6)Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
(7)Einzelheiten, insbesondere zu Empfängern, Drittlandübermittlungen, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation zur Gutachtenerstellung.
(1)Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung (Anlage 1). Das Muster-Widerrufsformular ist als Anlage 3 beigefügt.
(2)Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, so erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung, wenn der Verbraucher zuvor bestätigt hat, hiervon Kenntnis genommen zu haben (§ 356 Abs. 5 BGB). Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ist die Zustimmung zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
(3)Widerruft der Verbraucher, nachdem er ein Verlangen nach Absatz 2 geäußert hat, richtet sich ein Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach § 357a Abs. 2 BGB.
(1)Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).
(2)Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt oder wenn Umstände bekannt werden, die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Auftragnehmers beeinträchtigen.
(3)Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die bis dahin erbrachte Leistung zu vergüten (§ 648a Abs. 5 BGB). Jede Partei kann verlangen, dass der Leistungsstand gemeinsam festgestellt wird.
(1)Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Ausgenommen ist der Widerruf nach § 18; dafür genügt jede eindeutige Erklärung. Individuelle Vertragsabreden bleiben auch dann wirksam, wenn sie mündlich getroffen wurden (§ 305b BGB).
(2)Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.
(3)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
(4)Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Koblenz. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(5)Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. Diese Erklärung gilt auch für den Fall, dass nach Entstehen einer Streitigkeit auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen ist.
(6)Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Für Verbraucher bei Verträgen, die im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Moundi GmbH, Simmernerstraße 68, 56075 Koblenz, Telefon: 0261 – 91443488, E-Mail: gutachten@moundi.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter https://www.moundi.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Information nach Artikel 246a § 1 Absatz 3 Nummer 2 EGBGB — nicht Teil der Widerrufsbelehrung.
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn Sie vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren. Bei einem außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossenen Vertrag müssen Sie uns Ihre Zustimmung zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An Moundi GmbH, Simmernerstraße 68, 56075 Koblenz, E-Mail: gutachten@moundi.de:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Stand dieser Fassung: 24.09.2026 · Kennung 2026-11