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Für Steuerberater10 Min. LesezeitStand: 29.10.2026

Restnutzungsdauer-Gutachten für Steuerberater: Wann Sie Mandanten ein RND-Gutachten empfehlen sollten

Leitfaden für die steuerliche Beratung: So erkennen Sie AfA-Potenzial im Mandantenbestand und empfehlen ein Restnutzungsdauer-Gutachten gezielt — inklusive Schnellcheck, Wirtschaftlichkeitsbeispiel und Kanzlei-Portal.

AfA-Potenzial im Mandantenbestand erkennen

Bei jeder vermieteten Immobilie im Mandantenbestand lohnt der Blick, ob die typisierte Gebäude-AfA von 2 % pro Jahr tatsächlich zum Objekt passt. Die Pauschale unterstellt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren — bei älteren, wenig modernisierten Gebäuden ist das häufig zu vorsichtig, sodass Mandanten Jahr für Jahr zu wenig abschreiben. Besonders aussichtsreich ist eine Prüfung bei Baujahren vor etwa 1990, bei Objekten ohne umfassende Modernisierung in den vergangenen Jahren und bei einem hohen Gebäudewertanteil am Kaufpreis. Genau in diesen Konstellationen weicht die tatsächliche Restnutzungsdauer am deutlichsten von der typisierten Annahme ab — und genau dort schlummert das größte AfA-Potenzial, das sich mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten heben lässt.

Warum sich das Thema 2026 besonders lohnt

Für die Beratung hat sich die Ausgangslage zuletzt spürbar verbessert. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023, das enge formale Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer stellte, wurde zum 01.12.2025 aufgehoben und gilt nicht mehr. Maßgeblich ist seither wieder unmittelbar § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, ausgefüllt durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach lässt sich die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer mit jeder geeigneten, nachvollziehbar und plausibel hergeleiteten Methode nachweisen; eine formale Zertifizierungspflicht des Gutachters besteht nicht mehr. Die frühere Beschränkung auf öffentlich bestellte oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige ist damit entfallen. Für Sie heißt das: Die formalen Vorgaben sind entfallen — ein guter Anlass, das Thema im Mandantengespräch jetzt aktiv anzusprechen. In der Praxis prüfen die Finanzämter aber weiterhin genau, wer das Gutachten erstellt hat und ob das Objekt besichtigt wurde: Gutachten ohne nachgewiesene Qualifikation oder ohne Ortstermin werden häufig abgelehnt oder noch Jahre später beanstandet. Ein zertifizierter Sachverständiger mit Ortstermin und sauber begründetem Gutachten bleibt deshalb der sichere Weg zur Anerkennung.

Schnellcheck: 3 Fragen zur Vorauswahl

Ob sich eine genauere Prüfung lohnt, klären drei Fragen zum Objekt: Frage 1 — Liegt das Baujahr vor 1990? Frage 2 — Wurde das Gebäude in den letzten rund 20 Jahren nicht umfassend saniert? Frage 3 — Beträgt der auf das Gebäude entfallende Wertanteil mehr als etwa 150.000 Euro? Werden mindestens zwei dieser Fragen mit Ja beantwortet, sollten Sie den Fall genauer prüfen: Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer deutlich unter der typisierten Annahme liegt und ein Gutachten den Mandanten wirtschaftlich weiterbringt.

Wirtschaftlichkeit für den Mandanten

Den Kosten eines Restnutzungsdauer-Gutachtens — je nach Objekt und Aufwand typischerweise im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich — steht eine wiederkehrende jährliche Steuerersparnis gegenüber, die sich häufig auf mehrere tausend Euro belaufen kann. Da die höhere AfA über die gesamte verbleibende Restnutzungsdauer wirkt, summiert sich der Vorteil über die Jahre zu einem Mehrfachen der einmaligen Gutachtenkosten. Ein vereinfachtes Beispiel zur Größenordnung: Wird per Gutachten eine Restnutzungsdauer von 25 statt der typisierten 50 Jahre nachgewiesen, verdoppelt sich der jährliche AfA-Satz von 2 % auf rund 4 % — bei einem Gebäudewertanteil von 300.000 Euro also von 6.000 auf 12.000 Euro Abschreibung pro Jahr. Die konkrete Ersparnis hängt vom Grenzsteuersatz und vom Einzelfall ab; die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung und sind keine Zusicherung eines bestimmten Ergebnisses.

Sammelbeauftragung & Kanzlei-Portal

Für Kanzleien mit mehreren Mandanten, bei denen AfA-Potenzial besteht, lassen sich mehrere Gutachten gebündelt beauftragen: Die Ortstermine stimmen wir dann gemeinsam ab und koordinieren sie nach Möglichkeit auf aufeinanderfolgende Tage, Ansprechpartner und Ablauf bleiben über alle Aufträge hinweg dieselben. Zusätzlich erhalten Partnerkanzleien Zugang zu unserem Kanzlei-Portal, über das Sie den Status aller laufenden Aufträge zentral verfolgen und die fertigen Gutachten direkt als PDF zugestellt bekommen. So lässt sich das Thema effizient über den gesamten relevanten Mandantenbestand hinweg abwickeln, ohne dass Sie einzelne Aufträge manuell nachhalten müssen.

Was der Mandant vorbereiten sollte

Damit das Gutachten zügig erstellt werden kann, sollte der Mandant frühzeitig alle verfügbaren Unterlagen zusammenstellen: Kaufvertrag, Grundbuchauszug, Flurkarte, Baupläne oder Grundrisse, Nachweise zu durchgeführten Modernisierungen sowie — falls vorhanden — den Energieausweis. Je vollständiger die Grundlage, desto schneller und belastbarer das Ergebnis. Möchten Sie das Potenzial im Mandantenbestand prüfen oder eine Zusammenarbeit als Partnerkanzlei besprechen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf oder stellen Sie eine Partner-Anfrage — wir unterstützen Sie von der Ersteinschätzung bis zur Sammelbeauftragung.

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